Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Offener Kanal Eichsfeld – Bürgerfernsehen e. V.”.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen “Offener Kanal Eichsfeld - Bürgerfernsehen e.V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leinefelde.
Die Geschäftsstelle befindet sich in den Räumen des von ihm getragenen Offenen Kanals.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Vereinszweck
1. Der Verein gibt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Thüringer Rundfunkgesetz [TRG] sowie Satzung der Thüringer Landesmedienanstalt über die Trägerschaft und den Betrieb von Offenen Kanälen in Thüringen [OK-Satzung]) und der technischen Möglichkeiten nach Maßgabe der Nutzungs- und Hausordnung (§ 13) Einzelpersonen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen die Gele-genheit, eigene direkt gesendete oder vorproduzierte Fernsehbeiträge herzustellen und zu verbreiten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Zu diesem Zweck organisiert der Verein Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Fördermaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z. B. auf den Gebieten der
- lokalen Information und Kommunikation
- lokalen Kunst und Kultur und des Heimatgedankens
- lokalen Medienerziehung und Bildung
- Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes
- Verbraucherberatung
- Völkerverständigung im Sendegebiet
- Jugend- und Altenhilfe
- Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe
- Gleichberechtigung der Geschlechter
Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, der öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
4. Der Vereins hält die technischen und personellen Mittel für den Betrieb des Offenen Kanals Eichsfeld vor, betreibt diesen Kanal entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und gewährleistet den Nutzern einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang.
5. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch parteipolitische oder weltanschauliche Interessen. Er vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen.
§ 3
Zusammensetzung der Mitglieder
Der Verein “Offener Kanal Eichsfeld - Bürgerfernsehen e.V.” soll durch die Zusammensetzung seiner Mitglieder die Vielfalt der Meinungen und der gesellschaftlichen Kräfte im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals in Leinefelde widerspiegeln.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals Leinefelde hat.
2. Der Antrag ist an den Vorstand (§10) zu richten.
3. Sofern die Person oder juristische Person nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Rundfunkgesetzes (TRG) von einer Zulassung als Rundfunkveranstalter ausgeschlossen ist, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft.
Interessenten außerhalb des Verbreitungsgebietes können Mitglied werden.
4. Für eine Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Ablehnung muß begründet werden. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand einzureichen. Der Antragsteller ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Der Vorstand hat die Rechtsauffassung der TLM einzuholen und diese der nächsten Mitgliederversammlung zusammen mit dem Widerspruch und der begründeten Ablehnungsentscheidung des Vorstandes zur Kenntnis zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen des Vereins, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß.
1. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären.
2. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die Interessen des Vereins verletzt oder nachträglich ein Umstand nach dem TRG eintritt, der eine Mitgliedschaft ausschließt. Für den Ausschluß eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Der Ausschluß muß begründet werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Ausschlu-ßentscheidung schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand einzureichen. Das betroffene Mitglied ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Der Vorstand hat die Rechtsauffassung der TLM einzuholen und der nächsten Mitgliederversammlung zusammen mit dem Widerspruch und der begründeten Ausschlußentscheidung des Vorstandes zur Kenntnis zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus ihr ergebenden Rechte.
§ 6
Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Leistungen und Zuwendungen Dritter
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern des Vereins werden zur Finanzierung der Vereinsarbeit Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen wer-den.
Soweit möglich, kann zu bestimmten, bekannten Punkten der Tagesordnung zuvor eine Willenserklärung beim Vorstand schriftlich abgegeben werden, wenn das Vereinsmitglied seine Teilnahme nicht ermöglichen kann.
Der Vorstand hat diese Willenserklärung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Der Vorstand hat der Thüringer Landesmedienanstalt Termin und Tagesordnung einer Mitgliederversammlung unter Wahrung der für die Mitglieder geltenden Ladungsfrist zur Kenntnis zu geben und Vertretern der TLM die Teilnahme zu ermöglichen.
Auf Wunsch ist den Vertretern der TLM Rederecht einzuräumen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig,
• für den Aufbau, den Betrieb und die Fortentwicklung des Offenen Kanals Eichsfeld die
grundlegenden Entscheidungen zu treffen,
• den Vorstand zu wählen,
• den Wirtschaftsplan zu genehmigen,
• den Vorstand zu entlasten,
• Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzulegen,
• Beschlußfassungen über Beschwerden nach § 4 Abs. 4
• die Nutzungs- und Hausordnung zu verabschieden,
• Satzungsänderungen zu beschließen,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Auflösung des Vereins zu beschließen.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung oder über Dringlichkeitsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei §§ 14 und 15.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuß bilden.
8. Die Abstimmungen erfolgen mündlich, es sei denn, daß ein Mitglied die schriftliche Abstimmung beantragt hat. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt schriftlich und geheim.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit diese Satzung oder das Gesetzt keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Als 3. Wahlgang entscheidet das Los.
10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellv. Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern und der TLM innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls sind schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls beim Vorstand einzureichen.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftfüh-rer und ein weiteres Mitglied bilden den Vorstand. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.
2. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung (§ 8) zugewiesen sind.
Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit er sie nicht dem Leiter des Offenen Ka-nals (§ 11) übertragen hat.
Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
• die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen,
• die Mitgliederversammlung einzuberufen,
• die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
• den Leiter des Offenen Kanals und dessen Mitarbeiter zu bestellen oder abzuberufen,
• den Wirtschaftsplan mit Investitionsplan, Stellenplan und Raumbedarfsplan, die Geschäfts- und Kassenberichte aufzustellen,
• die Buch- und Kassenführung sicherzustellen sowie die Verwendungsnachweise zu erstellen,
• über Beschwerden gegen eine Entscheidung des Leiters des Offenen Kanals zu entscheiden,
• über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern zu beschließen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluß kann im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur schriftlichen Beschlußfassung erteilen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Auf begründetes Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes muß der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen.
Eine vorläufige Tagesordnung soll angekündigt werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das vom jeweili-gen Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern und der TLM innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandssitzung zuzuleiten.
§ 12
Leiter des Offenen Kanals
1. Der Vorstand stellt nach öffentlicher Ausschreibung einen Leiter des Offenen Kanals an.
Die Ausschreibung und Anstellung des Leiters des Offenen Kanals richten sich nach der OK - Förderrichtlinie.
2. Der Leiter des Offenen Kanals darf nicht dem Vorstand angehören.
Eine Mitgliedschaft im Trägerverein ist möglich.
3. Dem Leiter des Offenen Kanals obliegen insbesondere folgende Tätigkeiten:
• Organisation und Abwicklung des Betriebs des Offenen Kanals,
• Betreuung und Beratung von Nutzern und Interessenten,
• möglichst vielschichtige Ausschöpfung des Nutzerpotentials,
• Entscheidung über die Verbreitung von Sendebeiträgen,
• Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung des Offenen Kanals in der Öffentlichkeit,
• Organisation von Veranstaltungen,
• Führung der laufenden Geschäfte des Trägervereins soweit sie ihm vom Vorstand übertragen
sind (§ 10),
4. Der Leiter des Offenen Kanals ist gegenüber den Mitarbeitern des Offenen Kanals Eichsfeld weisungsbefugt. Er übt neben dem Vorstand das Hausrecht in den Räumen des Offenen Kanals aus.
5. Der Leiter des Offenen Kanals nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme und an den Mitgliederversammlungen teil.
§ 13
Vereins- und Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Vereinsprüfer. Diesen obliegen die sachliche Prüfung des Wirtschaftsplanes, der Geschäfts- und Kassenberichte und die Berichterstattung hierzu an die Mitgliederversammlung.
§ 14
Nutzungsordnung
1. Zur konkreten Ausgestaltung der Nutzung des Offenen Kanals stellt der Trägerverein eine Nutzungs- und Hausordnung auf, die für alle OK-Nutzer verbindlich ist.
2. Entspricht die Nutzungs- und Hausordnung nicht der Musterordnung der TLM, ist sie dieser vorab zur Genehmigung vorzulegen.
§ 15
Änderung der Satzung
1. Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung die Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich.
2. Der satzungsändernde Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
3. Eine beschlossene Satzungsänderung tritt erst nach Genehmigung durch die Thüringer Landesmedienanstalt in Kraft.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das seitens der TLM geförderte Vermögen entweder an einen steuerbegünstigten Nachfolgerträgerverein am Standort des Offenen Kanals Eichsfeld oder an einen anderen steuerbegünstigten Trägerverein für den Betrieb eines Offenen Kanals in Thüringen oder an die TLM. Der Anfallsberechtigte muß es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke nutzen
4. Nicht durch die TLM gefördertes Vermögen des Vereins fällt an einen steuerbegünstigten Verein oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts am Vereinssitz, wenn dadurch Ziele, die den Aufgaben des in § 2 genannten Vereinszweckes nahe kommen, erreicht werden können. Dieser Teil des Vermögens muß durch den Anfallsberechtigten ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Die Auswahl der Anfallsberechtigten obliegt der Mitgliederversammlung, die bei der Finanzverwaltung die Auskunft über Steuerbegünstigung einholt.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt vorbehaltlich einer in dieser Satzung vorbehaltenen Genehmigung der TLM mit Beschlußfassung der Mitgliederversammlung des Vereins in Kraft
